Als Hundehalter ist es wichtig, sich nicht nur damit auszukennen, was sein Liebling gerne isst oder wie lange er spazieren gehen sollte um glücklich zu sein. Von ganz besonderer Bedeutung ist es darüber hinaus zu wissen und zu verstehen, was ich als Hundehalter darf, was mein Hund darf und wichtiger, was wir NICHT dürfen. Denn schnell drohen Strafen, die mit dem richtigen Wissen ganz einfach zu verhindern gewesen wären. Darum findet Ihr hier Tips, Hinweise und Informationen zu rechtlichen Fragen rund um den Hund... und das nicht nur für Hundehalter.

 

Gerichtsurteile rund um den Hund (Quelle u.a.: www.hf-stahringen.de)

Tierquälerei im überhitzten Pkw

Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben
Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius
plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad
Celsius plus erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das
Gericht aus, den vermeindlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.:3 ObO-Wi 118/95


Hunde im Pkw

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muß sicherstellen, daß ihn
der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann
keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des
Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das
Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine
Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst
zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen
unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung der OLGRichter
hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert,
ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die
Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der
Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine
Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen
der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96;
rechtskräftig) Anmerkungen zur Rechtslage: · Der Leistungsausschluß wegen grober
Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die
Kaskoversicherung zählt. · Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen
grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre
Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat.
Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit
zusammen, daß es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens
geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens. ·
Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung
ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers.
· Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit
ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden
aufkommen müssen.


Zusammenprall mit Auto


Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es dadurch zu einem
Zusammenprall mit dem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den
Schaden, der beim Unfall entstanden ist. Amtsgericht Landstuhl, Az.:2 C 293/95
Aufsichtspflicht Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu
überwachen, daß Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein
Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht
vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu
treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf
die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und
umsichtlichen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden.
Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere
seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte
Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob
der Hund folgsam ist, sich leinen läßt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit
Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche
Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche
Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine
Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der
Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und
Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Diese
Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 05.01.1996-2 Ss
1035/95- vertreten. In dem konkreten Fall stand eigendlich nur das Alter der den
Hund ausführenden Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung.
Entscheidend sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit
und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden Tier.


Hund beisst unvorsichtigen Besucher

Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die
Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine
antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige
Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort
befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen
hunde im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der
Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom hundehalter. Der Verletzte
hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat. OLG
München, Az.: 14 U 1010/99


Generelles Hundehaltungsverbot

Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung
des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter diese Klausel fallen auch Kleintiere
wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu
keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso
verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei
einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen
Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die
gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden.
Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines
" Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der
Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93


Tierhaltungsverbot

Die überwiegende Rechtssprechung genehmigt die Haltung eines Hundes oder einer
Katze in der Mietwohnung selbst dann, wenn im Mietvertrag die Heimtierhaltung
ausdrücklich verboten ist. Nicht so das Landgericht Lüneburg. Dieses Gericht hält ein
ausgesprochenes Tierhaltungsverbot im Mietvertrag für gültig. Eine individuell
getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und
verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes
kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B.
Blindenhund), darüberhinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen
Vorraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen bei Nacht
reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 163/93.


Verschmutzung durch Hund

Die gelegentliche Verschmutzung des Treppenhauses durch den Hund des Mieters
mag zwar für die anderen Mitbewohner des Hauses unangenehm sein, ist aber durch
diese hinzunehmen, wenn dies nicht ständig geschieht und wenn die Haustierhaltung
nicht verboten ist. Die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter
läßt sich mit diesen Argumenten jedenfalls nicht begründen.
Amtsgricht Reichenberg, Az.: C 88/93.
Ruhebedürfnis kontra Hundegebell
Auch in ländlicher Gegend muß der Hundehalter sicherstellen, daß vor 7 Uhr
morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen
durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des Nachbarn
auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehaltes vor.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 87/94.


Hundefreundliches Urteil zur Tierhaltung

Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig
unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle ob der fragliche Richter
selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres
tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich
berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag
"Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam.
Hier ist das Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt normalen
Wohnens angesehen werden muß und daß damit die Hundehaltung keinen
vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfaßt
alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existiellen Lebensmittelpunkt
gehört. Also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen
und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit gehalten werden. Eine
generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters
abhängig macht ist unwirksam.
Amtsgericht Köln, Az.: 213C 369/96


Ruhebedürfnis der Nachbarn

Sind nach örtlicher Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand durch
anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung
rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhrmorgens in
einem geschlossenen Gebäude zu halten. So begründet der Verwaltungsgerichthof
die Klage eines Nachbarn gegenüber einem Halter von zwei Rottweiler-Hunden, die
in einem Zwinger, direkt angrenzend an das Hausgrundstück des Nachbarn,
gehalten wurden und durch längeres Jaulen und Bellen des Ruhebedürfnis des
Nachbarn empfindlich störten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 3201/94.


Hundehütte im Garten

Hat ein Mieter nicht nur die eigendliche Wohnung gemietet, sondern ist auch zur
Nutzung des Gartens berechtigt, so umfaßt dieses Nutzungsrecht auch das
Aufstellen einer kleinen Hundehütte, soweit hierdurch keine bauordnungsrechtlichen
Vorschriften verletzt werden. Vielmehr gleicht der Fall z.B. einem im Sommer im
Garten aufgestellten Planschbecken oder der Errichtung des Gartens mit
Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung durch den Mieter ist nicht
zustimmungsbedürftig. Amtsgericht Hamburg- Wandsbek, Az.: 713 b C 736/95
Kleiner Hund in Mietwohnung
Weil Yorkshire-Terrier harmlos wie Meerschweinchen sind, darf der Vermieter dem
Mieter nicht verbieten, in der Wohnung einen Yorkshire-Terrier zu halten. OLG
Kassel, 1 S 503/96


Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung

Viel Streit gab es schon über die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag. Während noch
vor Jahren die Gerichte ein vertraglich vereinbartes Tierhaltungsverbot im
Formularmietvertrag als wirksam erachteten, setzt sich jetzt bei den Gerichten mehr
und mehr die Meinung durch, daß die normale Tierhaltung in einer Mietwohnung zum
normalen Wohnen gehört und nicht verboten werden kann. So hat auch das
Amtsgericht Köln jetzt entschieden, daß die Klausel in einem vorformulierten
Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten ,
unwirksam ist. Denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist
auch in städtischem Gebiet dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken
zuzurechnen.
Amtsgricht Köln, Az.: 222 C 15/95.


Hund nicht erlaubt - Katze erlaubt

Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen
eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da
bei der Haltung von Hunden in größeren Wohnanlagen Belästigungen und
Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen
des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine
solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde
eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund
nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden
sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier,
nämlich z.B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes
geeignet gewesen wäre.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 574/93.


Hundehaltungsverbot

Immer mehr Gerichte sehen in dem Verbot, Hunde in der Mietwohnung zu halten,
einen Verstoß gegen die vertraglichen Vermieterpflichten, weil die Haltung eines
nicht störenden Heimtieres zum ordungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
gehört. Allerdings sind die Richter in ihrer Entscheidung frei, so daß ein Richter sich
gleichwohl für die Wirksamkeit eines Hundehaltungsverbots entscheiden kann. Das
Landgericht Köln bewertete so die Interessen des Vermieters höher als das Recht
des Mieters an der Hundehaltung. Denn steht im Mietvetrag, daß keine Hunde
gehalten werden dürfen, so braucht der Vermieter keine weitere Begründung dafür
anzugeben, wenn er auf der strikten Einhaltung des Verbotes besteht. Landgericht
Köln, Az.:6 S 189/93


Mietminderung bei ständigem Hundegebell

Ständiges Hundegebell in einem Mietswohnhaus kann für die Bewohner ärgerlich
und sehr belästigend sein. Eine solche Lärmbelästigung kann im Einzelfall so
erheblich sein, daß der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern. Hier muß aber der
Mieter schnell handeln. Denn zögert der Mieter und beklagt er sich erst Monate
später, so hat er sein Recht auf Mietminderung für die Vergangenheit und für die
Zukunft verwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz
Hundelärmbelästigung länger als 6 Monate vorbehaltslos die volle Miete zahlt.
Amtsgericht Rostock, Az.: 41 C 75/95.


Hundekratzspuren in der Mietwohnung

Hat nach dem Mietvertrag der Vermieter die Verpflichtung übernommen, bei
Mietvertragsende die Wohnung zu renovieren, so muß der Vermieter die
Schönheitsreparaturen selbst dann übernehmen, wenn der Türanstrich Kratzspuren
vom Hund des Mieters aufweist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kratzspuren
so tiefgehend sind, daß auch das Türholz selbst in Mitleidenschaft gezogen worden
ist. Läßt sich dies aber nicht feststellen, so muß der Vermieter diese
Hundekratzspuren hinnehmen und die Kratzer selbst beseitigen. Amtsgericht
Steinfurt, Az.: 4 C 51/95.


Hauseigentümer wird vom Hund des Mieters gebissen

Wird der Hauseigentümer von dem Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser
einmalige Hundebiß weder eine fristlose noch eine ordendliche Kündigung des
Mietverhältnisses. Dies jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des
Mieters nicht nachgewiesen werden kann. Amtsgericht Nürnberg, Az.: 26 C 4676/93.


Der Hund als Gast

Hat sich der Mieter individualvertraglich, also nicht durch einen Formularmietvertrag,
bindend verpflichtet, in seiner Mietwohnung keinen Hund zu halten, ist er nicht
berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von
3 Tagen aufzunehmen. Dagegen ergibt es sich aus dem vereinbarten Verbot der
Hundehaltung nicht das Verbot des Empfangs von Besuch in Begleitung eines
Hundes. Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.:23 C 662/93


Bullterrier in einem Mehrparteienhaus

Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem
Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht,
Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die
einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichem Umfang auch durch
besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend
gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche
Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an
den Hundehalter und seine körperliche und seelisch/charkterliche Konstitution
bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der
Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen
Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn
der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential
nicht gegen andere Mitmieter richtet. Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 89/96


Einschränkung in der Tierhaltung

In einer Hausordnung einer Wohungseigentumsanlage kann bestimmt werden, daß
jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Katzen und
Hunde, so zu halten, daß sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei
herumlaufen und die Wohnungen sowie die Gartenanteile anderer
Wohnungseigentümer nicht betreten können. In der Hausordnung kann auch
bestimmt werden, daß über die Tierhaltung bei drei erfolglosen schriftlichen
Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muß.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.: 2 Z BR 127/93.


Schäden durch freilaufenden Hund

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden
einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier
bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist
dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund
ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der
Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen. AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48
Leinenpflicht im Strassenverkehr Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs
Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten
Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen
freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99


Leinenpflicht

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht
angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu
können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem
dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer
fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem
Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses
Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat. Amtsgericht Aachen, Az.:
Cs 50/94.


Anleinpflicht im Jagdbereich

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.
Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes
vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die
gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk
außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer
nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere
Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch
unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters
gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi.


Maulkorb und Leinenpflicht

Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den
Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt
auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch
gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt,
seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen
anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte,
daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht
widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes
Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet,
möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur
Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen
tierschutzrechtlichen Bedenken. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 CS
95.858


Zwangshaft für unbelehrbaren Hundehalter

Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, daß Hunde dort nur an der Leine
geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu
erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen. Daraufhin setzte die
Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,-- fest und
meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu
können. Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die
Gemeinde dazu veranlaßte, jetzt vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen.
Die hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor
das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter.
Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und
sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit
der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96.


Wenn der Wachhund zubeißt

Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der
Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muß
deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres
zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B. darin bestehen, daß der nicht ganz
ungefährliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter
solche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzen Besucher
auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier:DM 5000,-- für schmerzhafte,
blutende, klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt
und Verletzt.
Oberlandgericht Köln, Az.: 19 U 32/95.


Schadenshaftung bzgl. Wachhunde

Verletzt ein Hund eine Person, so kommt die sogenannte Tierhalterhaftung gemäß §
833 BGB zum Tragen. D.h., daß der Hundehalter stets haftet. Lediglich bei Tieren,
die zu Erwerbszwecken gehalten werden, kann sich der Hundehalter entlasten. Soll
ein Hund eine Zeitungsausträgerin im Nebenerwerb bei ihrer Tätigkeit schu?tzen, so
ist damit aber nicht ohne weiteres dargetan, daß dem Hund eine u?berwiegende
Zweckbestimmung als Wachhund zukommt. Dies hat zur Folge, daß die
Zeitungsausträgerin fu?r den von ihr gehaltenen Hund und dessen angerichteten
Schaden haften muß.
Landgericht Gießen, Az.: 1 S 347/95.


Wachhund immer erlaubt

Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so
umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger
Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen
Wohngrundstu?ck umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer
solcher Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem
Hund kaum ausgehen.
Amtsgericht Neustrelitz, Az.: 2 Cs 436/94.


Hund am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von
Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann
er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn
gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des
Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am
Arbeitsplatz vorliegen.
Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91.


Hund beißt Hund

Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB)
zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, daß der eine Hundehalter für die
Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muß. War aber der
eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer
Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten
Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39


Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei

Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen
Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so
haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteltn
läßt, welcher Hund den verletzten gebissen hat. Für den Schadenersatzanspruch
reichte es aus, daß das Verhalten des Hundes, des in Anspruch genommenen
Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Durch den
unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des fremden
Hundes verwirklicht. Der Verletzte mußte sich nicht die Tiergefahr seines Hundes
anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die von seinem Hund, der zu dem ungleichen
Kampf nur ein leises Knurren beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der
Tiefgefahr des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zuru?ck. Dies
galt insbesondere, da der fremde Hund angegriffen hatte. Den Verletzten traf auch
kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere
eingriffen hatte. Zwar schließt grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des
Tierhalters aus. Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum
Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu verhüten, so handelt er
nicht leichtsinnig, sondern in berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte
hatte allein in der Absicht gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen
Hundes zu verhindern. Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem
Verletzten ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur
Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb,
weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen fremden Hundes nicht rechnen
mußte und dementsprechend keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte. So wurde
dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer
ambulanten Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei
um 1 cm verkürzt wurden. An der Fingekuppe verblieb eine Druck- und
Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf
Dauer eingeschränkt.
Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95


Schadensersatzsanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund

Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier:Collie)
wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw verletzt wird, hat
gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem
Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang
besteht. Dieser erfoderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann
gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und
Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird.
Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die
Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs
begeben hat. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94


Gefahr durch spielende Hunde

Zwei Hundehalter trafen zusammen und ließen ihre Hunde miteinander spielen.
Hierbei wurde der eine Hundehalter von dem Hund des anderen umgerannt und
dabei nicht unerheblich verletzt. Die Schadens-und Schmerzensgeldklage hatte aber
nur zum Teil Erfolg. Denn wenn man zwei Hunde miteinander spielen läßt, so setzt
man sich einer solchen Tiergefahr bewußt aus. Im Rahmen eines Mitverschuldens
muß sich daher der verletzte Hundehalter die Tiergefahr seines eigenen Hundes
anspruchsmindernd zurechnen lassen. Oberlandesgericht Hamm Az.:6 U 236/93
Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des
verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die
Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene
Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit
dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist.
Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte,
daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich
groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn
sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst
angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95


Streicheln eines fremden Hundes

Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies
ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung mußte auch ein Tierfreund machen, der in
einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als
Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln
eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten
Hundefreund lediglich Schadenersatz zur Hälfte zu.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 30C 2326/95-47.


Kupieren der Ohren

Das Kupieren der Ohren eines Dobermanns fügt dem Tier langanhaltende
Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist
deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den
Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies
erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort
die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen
nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch
mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen ) an. Ein vernünftiger
Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93


Steuerbegünstigung für Hundezüchter

Viele städtische Hundesteuersatzungen sehen nicht nur eine Staffelung der
Hundesteuer nach Hundezahl vor, sondern räumen dem Hundezüchter eine
spezielle Steuerbegünstigung (sogenannte Zwingersteuer) ein. Diese
Steuerermäßigung soll zur Förderung der Rassehundezucht dienen, auch wenn sie
aus Liebhaberei oder sportlichen Zwecken erfolgt. Die Steuerermäßigung hat aber
eine zeitliche Begrenzung insoweit, wie die geworfenen Welpen noch beim Züchter
verbleiben müssen. Werden also nur viele Hunde gehalten, ohne das die
Hundezucht im Vordergrund steht, so kommt eine Hundesteuerermäßigung nicht in
Frage. Dies selbst dann nicht, wenn tierschützerische Aspekte für eine zahlenmäßig
große Hundehaltung sprechen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: Cs 22A 210/94.


Tragen der Hundesteuermarke

Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden einzelnen Hund eine
Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter dazu verpflichten, daß
der Hund die Steuermarke am Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung
kann die Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich
steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst
werden durch eine solche Maßnahme unverhältnismäßig belastet.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 4 N 92.3729.


Kein Schadensersatz für

Auch wer "adlige" Hunde in lauen Frühlingsnächten unbeaufsichtigt läßt, muß mit
niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger Landgericht wies die Klage einer
Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des Dorfhundes "Josef" 9052 Mark
Schadenersatz kassieren wollte:"Josef" hatte ihre prämierte Hirtenhündin
geschwängert. Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von "heftigem Hecheln" auf
der Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre blaublütige
"Alom" mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart"Josef". Das ging 15 Minuten. An
Trennung war überhaupt nicht zu denken. Die Richter fanden an "Josefs" Treiben
nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, da die
Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen Hündin selbst zu verschulden habe. Sie
habe nicht genügend aufgepaßt und "Alom" habe nicht mal ein Schutzhöschen
getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die Züchterin abtreiben zu lassen.
Landgericht Lüneburg, Az.: 30 340/91.


Geld vom Sozialamt

Vielleicht ganz interessant zu wissen: in gewissen Fällen zahlt das Sozialamt bei
Hilfebedürftigen die Behandlungskosten, nämlich dann, wenn der Hund als einziger
"Luxus" im Haus ist und dazu da ist, die sozialen und gesellschaftlichen Bedüfnisse
zu decken (wie andere einen Fernseher oder Boxhandschuhe gezahlt bekommen)
Ein Urteil hierzu ist meines Wissens aber nicht bekannt.


Hunde dürfen nicht dauernd bellen

Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere nicht nahezu den ganzen Tag über bellen.
Das Verwaltungsgericht Trier verurteilte einen Hundebesitzer aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land im Eilverfahren, das Gebell seiner sechs Tiere zwischen 22 und 6 Uhr vollständig zu unterbinden, ebenso von 13 bis 15 Uhr (Az. 8 L 111/20.TR).
Notfalls müsse er die Tiere anderswo unterbringen. Insgesamt muss er das Gebell auf maximal 60 Minuten pro Tag begrenzen. Nach Ansicht der Richter liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt. Das könne auf Dauer zu Gesundheitsproblemen führen. Gelegentliches Hundegebell müssten Anwohner hinnehmen, aber kein regelmäßiges zu Ruhe- und Nachtzeiten.




Dies ist eine unvollständige Sammlung diverser Urteile rund um das Thema Hund.
Sie dient rein zur Information und stellt in keinster Weise eine juristische Fachauskunft dar.